Der Fachausschuss Ordnungsmäßigkeit und Prüfung der Datenverarbeitung (OPDV) hat in seiner Stellungnahme 1/2015 "Anforderung an einen ordnungsgemäßen Programmeinsatz" deutlich darauf hingewiesen, dass in Verbindung mit dem §25a KWG und den in der MaRisk aufgeführten Vorgaben, die Geschäftsleiter der Sparkassen "für die Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit der eingesetzten IT-Systeme Sorge zu tragen" haben.
Als Finanzdienstleister haben Sie die Verpflichtung, sicher zu stellen, dass die zum Einsatz gebrachten IT-Anwendungen in einem geordneten Entwicklungs- bzw. Beschaffungsprozess und einer angemessenen Einsatzvorbereitung im Sinne ihrer Aufgabenstellung qualitätsgesichert und freigegeben worden sind.
Mit der Übergabe aller prüfungsrelevanten Daten beginnt die methodische Funktionsprüfung Ihrer Anwendung.
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